10. Honorar
10.1
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Consultant) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Consultant). Der Auftragnehmer (Consultant) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt und Angebot entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2
Der Auftragnehmer (Consultant) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Consultants) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Dies inkludiert auch Arbeitsmaterialen (Drucksorten, Produktmuster) sowie sämtliche An - / Abreise - und Übernachtungsspesen (Business Class füFlugreisen, deren Dauer 4 Stunden vom Abflugort des Consultants übersteigen).
10.4
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Consultant), so behält der Auftragnehmer (Consultant) den Anspruch auf Zahlung
des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars
ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten
Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist
der Auftragnehmer (Consultant) von seiner Verpflichtung, weitere
Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus
der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6
Jegliche Änderung des Projektumfangs sowie zusätzliche
Leistungs - und Zeitaufwendungen, die nicht in der Verantwortung
des Auftragnehmers (Consultant) liegen, wie Bauverzögerungen,
Genehmigungen, interne Freigaben, etc.), können zusätzliche
Honorarleistungen hervorrufen, welche entsprechend vereinbart werden.